Zwangsversteigerung: Einfamilienhaus in 8051 Graz-Gösting Mainersbergstraße 5a

Schätzwert: 462,000.00 €
Vadium: 46,200.00 €
Geringstes Gebot: 462,000.00 €

Beschreibung:
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 322/25 im Ausmaß von 1237 m², davon 155 m² Bauf.(10) und 1082 m² Gärten(10) mit dem Wohnhaus in Mainersbergstraße 5a, 8051 GrazAuf die Ersichtlichmachung im A2-Blatt unter LNR 1a) (Grunddienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Reitweges, des Viehtriebes sowie der Tor-Ein- und Ausfahrt) wird hingewiesen. Es handelt sich dabei um das an die Mainersbergstraße grenzende Straßenteilstück, welches im ersten Teil gemeinsam mit der Nachbarliegenschaft genutzt wird und auf welchem eine wechselseitige Dienstbarkeit begründet ist. Im C-Blatt ist vorrangig die zum A2-Blatt korrespondierende Dienstbarkeit eingetragen, welche sich auf eine Teilfläche von rund 36 m2 der Zufahrt bezieht und bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt wird.Gemäß Information anlässlich der Befundaufnahme sind der Wiederkaufs- und zugleich Wohnungsberechtigte, Herr Markus Kreinz, sowie die Wohnungsberechtigte, Frau Frieda Kreinz, bereits verstorben, sodass diese Belastungen bei der Bewertung keine Berücksichtigung erfahren.Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XIV. Grazer Stadtbezirk Eggenberg unweit der Bezirksgrenze zu Gösting, sie ist über die Peter-Tunner-Gasse, die Waagner-Biro-Straße, die Plabutscher Straße und die von dieser weiterführende Mainersbergstraße erreichbar, wo sie sich dann zur linken Hand in zweiter Reihe gelegen befindet. Das Grundstück Nr. 322/25 im unverbürgten, katastralen Ausmaß von 1.237 m2 ist vielecksförmig konfiguriert und grenzt im Nordosten mit der Zufahrt unmittelbar an die Mainersbergstraße an, wobei die Grundstücksbreite dort lediglich knapp 2,0 m beträgt, die Geländeverhältnisse sind weitgehend eben.Diese Liegenschaft ist mit dem Wohnhaus Mainersbergstraße 5a, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, sowie einer freistehenden Fertigteilgarage und einem westlich des Wohnhauses bestehenden, kleinen Nebengebäude bebaut.Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um übliche Außenanlagen (Einfriedung mit Einfahrtstor und Gehtürl, asphaltierte bzw. befestigte Freiflächen, Begrünung und Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, etc.).Die unmittelbar benachbarten Liegenschaften sind vorwiegend mit Wohnhäusern unterschiedlichen Baudatums bebaut, Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind innerhalb des Bezirkes grundsätzlich vollständig gegeben.Gemäß anlässlich der Befundaufnahme erteilter Information verfügt das Wohnhaus über einen Wasseranschluss und einen Kanalanschluss, weiters über einen Stromanschluss sowie einen Anschluss an das Gasnetz.Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem der Stadt Graz ist das gegenständliche Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,4 ausgewiesen, das Grundstück liegt nicht innerhalb des Bebauungsplan-Zonierungsplans, anhand des Lärmkatasters (Schiene, Verkehr Straße) ergibt sich keine überdurchschnittliche Lärmbelastung.Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben. Laut Mitteilung Stadt Graz vom 7.2.2023 bestehen auf der Liegenschaft derzeit keine Abgabenrückstände an Müllgebühr, Kanalgebühr, Grundsteuer, Kanalisationsbeitrag und Bauabgabe.Wohnhaus Mainersbergstraße 5a, 8051 Graz: Soweit anhand der Bauakten im Grazer Stadtarchiv erhoben werden konnte, wurde das Wohnhaus ursprünglich aufgrund einer Widmungs- und Baubewilligung aus dem Jahr 1952 errichtet, wobei der bauliche Bestand damals Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss umfasste. Die Benützungsbewilligung für diese Bauführung wurde im Jahr 1963 erteilt.Im Jahr 1973 wurde ein Nebengebäude (Wirtschaftsgebäude) bewilligt, die diesbezügliche Benützungsbewilligung datiert aus dem Jahr 1975.Mit Baubewilligung vom 06.05.1975 wurden der Abbruch des Dachgeschosses und die Errichtung eines Vollgeschosses genehmigt, weiters die Errichtung einer Veranda im Erdgeschoss sowie der bauliche Abschluss des Kellerzu- und -abganges an der Nordwestseite des Gebäudes. Die Benützungsbewilligung dafür wurde im Jahr 1981 erteilt.Im Jahr 1982 wurde die Errichtung einer Fertigteilgarage bewilligt, die Benützungsbewilligung datiert aus dem Jahr 1985, im Jahr 1987 wurde die Vergrößerung (Erweiterung) des Obergeschosses bewilligt.In Abänderung zum bestehenden Baukonsens wurden der überdeckte Freibereich an der Südwestseite des Gebäudes im Erdgeschoss baulich abgeschlossen und eine überdachte Aufgangsstiege von außen zu diesem errichtet.Das Wohnhaus besteht nunmehr aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, es ist massiv errichtet und nach oben hin mit einem Satteldach abgeschlossen, die Fassaden sind mit einem WDVS versehen (laut Information vor rund 10 Jahren ausgeführt, in welchem Zuge auch die Dachdeckung sowie die Fenster erneuert wurden, weiters wurde nachträglich eine Gastherme installiert).Der Zugang in das Wohnhaus erfolgt über einen Hauseingang an der Nordostseite, zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss besteht eine Stiegenverbindung durch eine 1/2-gewendelte Holzwangenstiege mit Holzgeländer, der Keller ist über das Stiegenhaus durch eine 1/2-gewendelte Massivstiege erschlossen, weiters besteht ein Zugang von außen in den Keller an der Nordwestseite über eine gerade Massivstiege.Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über eine Warmwasserzentralheizungsanlage, welche über eine Gastherme betrieben wird, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich, wobei die Heizleitungen zum Teil auf Putz geführt werden, weiters sind ein Kessel für feste Brennstoffe sowie ein Stromheizkessel vorhanden (Funktionsfähigkeit nicht bekannt).Die Belichtung der Räume erfolgt über Kunststofffensterkonstruktionen, welche vor rund 10 Jahren im Zuge der Fassadensanierung erneuert wurden, als Sonnenschutz sind teilweise Rollläden ersichtlich.Der Hauseingang ist mit einer Glaslichtentüre abgeschlossen, der Kellerzugang von außen mit einer Alutüre, im Inneren bestehen grundsätzlich Vollbautüren, welche an Umfassungszargen angeschlagen sind, im Obergeschoss auch Dreifüllungstüren.Die Fußböden weisen unterschiedliche Beläge auf (Laminat, Fliesen, Parkett, Holzschiffboden), die Wandoberflächen sind teilweise mit Holzlamperien versehen bzw. in den erforderlichen Bereichen verfliest, ansonsten verputzt und gemalt, die Deckenuntersichten sind verputzt und gemalt bzw. mit Holz oder Paneelen verkleidet. Die Sanitärausstattung umfasst im Erdgeschoss ein WC sowie ein Badezimmer mit Badewanne, Waschtisch und WC, im Obergeschoss sind ein WC sowie ein Badezimmer mit Badewanne und Handwaschbecken vorhanden.Hinsichtlich der Raumeinteilung und Nutzung wird auf die dem Gutachten beiliegenden Einreichpläne verwiesen, nach welchen sich unter Berücksichtigung der vorgenommenen baulichen Veränderungen für das Kellergeschoss eine Bruttogrundfläche von gerundet 82,00 m2, für das Erdgeschoss und das Obergeschoss eine solche von jeweils gerundet 110,00 m2 ergibt, die Nutzfläche (im Sinne des WEG) für die Räume im Erdgeschoss und im Obergeschoss beträgt demnach etwa 170,00 m².Die Ausstattung im Gebäudeinneren kann als teilweise abgenutzt bzw. veraltet bezeichnet werden, augenfällig sind in den beiden südlichen Räumen des Obergeschosses Rissbildungen an den beiden Außenwänden und an der Deckenuntersicht in beiden Räumen, welche laut Information darauf zurückzuführen sein sollen, dass der Zubau, welcher die Veranda im Erdgeschoss und die ehemalige Loggia im Obergeschoss umfasst, auf nicht standfestem Boden errichtet wurde, sodass diese Schäden aufgetreten sind.Diese Schadensbilder erfordern eine eingehende bodenmechanische und statische Untersuchung, nach welcher erst beurteilt werden kann, ob bzw. mit welchem Aufwand eine Sanierung möglich ist, oder ob dieser Gebäudeteil abgetragen werden muss, wie dies von der zweitverpflichteten Partei mitgeteilt wurde.Eine derartige Untersuchung wurde vom Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren weder veranlasst noch vorgenommen und erfolgt die Berücksichtigung dieses Schadens durch einen pauschalen Wertabschlag im Rahmen der Sachwertermittlung.Da jedoch nicht bekannt ist, mit welchem tatsächlichen Aufwand dieser Schaden behebbar ist oder ob dieser allenfalls auch unbehebbar ist, besteht für den Ersteher der Liegenschaft ein erhebliches Risiko, auf welches hier ausdrücklich aufmerksam gemacht wird!Die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude kann im Sinne der Bewertungsliteratur mit rund 70 Jahren angenommen werden.Aufgrund des unterschiedlichen Baualters der einzelnen Gebäudeteile und der in der Vergangenheit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen wird die Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag mit rund 30 Jahren eingeschätzt.Nebengebäude: Dieses besteht aus Vorraum, Speis, Wohnraum und Schlafraum, es ist massiv errichtet, die Fassaden sind mit einem WDVS ausgeführt, zur Belichtung sind Isolierglasfenster vorhanden, den oberen Abschluss bildet ein Satteldach mit Eternitrhombendeckung, die Ausstattung kann insgesamt als sehr einfach beschrieben werden, die Heizung erfolgt über einen Öleinzelofen, die Bruttogrundfläche gemäß Einreichplan beträgt ca. 32,00 m2. Die Nutzung erfolgt derzeit zu Aufenthaltszwecken.Das faktische Baualter des Gebäudes beträgt rund 49 Jahre und befindet sich dieses nahe dem Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer, weshalb für dieses kein Bauwert mehr angesetzt wird, dasselbe gilt für die in Fertigteilbauweise Anfang der 1980er-Jahre errichtete Garage.Bewertungsrelevantes Inventar/Zubehör ist nicht vorhanden.Laut Information anlässlich der Befundaufnahme durch die beiden Parteienvertreter soll es gemäß einem Urteil des BG Graz-West keinerlei Wohn- oder Mietrechte auf der Liegenschaft geben, sodass für die Bewertung von einer bestandsfreien Liegenschaft auszugehen ist. Anzumerken ist, dass die erstverpflichtete Partei derzeit das Nebengebäude bewohnt und die zweitverpflichtete Partei laut Information das Obergeschoss bewohnt hat, jedoch zwischenzeitlich ausgezogen ist und dieses nur mehr von restlichen Fahrnissen zu räumen ist.Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.Das Vadium beträgt: EUR 46.200,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!Gemäß § 352a Abs 2 EO ist ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen:1.) C-LNR 1 a 6728/1951 DIENSTBARKEIT des Geh- Fahr- Reitweges und Viehtriebes über Gst 322/25 für EZ 7642.) C-LNR 2 a 6728/1951 DIENSTBARKEIT der Tor- Ein- und Ausfahrt für EZ 7643.) C-LNR 3 a 2019/1972 WIEDERKAUFSRECHT für Markus Kreinz4.) C-LNR 4 a 2019/1972 WOHNUNGSRECHT und GEBRAUCHSRECHT für a) Markus Kreinz b) Frieda Kreinz Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.Bei der Versteigerung gilt gemäß § 352b EO Folgendes: 1. Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.3. Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs. 3 sind anzuwenden.4. Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen. Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.WICHTIGER HINWEIS:Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden. Für den Versteigerungstermin wird das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet!Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.Näheres siehe Langgutachten!

Gericht:
Aktenzeichen: 641 311 E 19/22f
Versteigerungstermin: am 01.06.2023 um 09:00 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG

Kategorie(n): Häuser

PLZ/Ort: 8051 Graz-Gösting

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