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Mehrfamilienhaus
in 6850 Dornbirn

Bildgasse 11


Beschreibung

GStNr. .2055/1 in EZl 1910 und GStNr. .2055/2 in EZl 10772 zusammen.in der Stadt Dornbirn gelegene als Baufläche-Mischgebiet gewidmete Liegenschaft mit ca. 251 m² Grundfläche hinsichtlich GstNr. .2055/1 und ca. 249 m² Grundflächehinsichtlich GstNr. .2055/2, gesamt sohin ca 500 m² Grundfläche samt darauf errichtetem dreigeschossigem Mehrparteienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca 382,18 m² [Altbau bestehend aus Erdgeschoss/Keller, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von ca 177,30 m² [Altbau] sowie einem Zubau bestehend aus Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von ca 204,88 m²]samt Garagenzubau für 2 Stellplätze mit ca 44,00 m² sowie einer überdachten Terrasse mit ca 49,60 m². * ** ***_____________________________________________________________________________________________________________________________________*) Ein Teilbereich der Parzellen .2055/1 und 8845/2 (Einfahrtsbogen von der Bildgasse) wird als Zufahrtsfläche genutzt. Das Wohnhaus samt Terrasse befindet sichausschließlich auf den Grundstücken .2055/1 und .2055/2. Bei der von der Sachverständigen empfohlenen und in Aussicht gestellten getrennten Verwertung(.2055/1 und .2055/2 ausschließlich gemeinsam sowie 8845/2 alleine) wäre zuerst eine grundbücherliche und tatsächliche Trennung der bebauten Liegenschaft und des unbebauten Grundstückes durchzuführen, wobei dies nach den Erhebungen der Sachverständigen grundsätzlich möglich ist (Seite 77 Bewertungsgutachten ON 27). Nach den von der Sachverständigen eingeholten Auskünften des Bauamtes Dornbirn wäre auch die Einverleibung der Fläche, auf welcher die Wellblechgaragesteht (Grundparzelle 8845/2), zu Gunsten der beiden Bauparzellen .2055/1 und .2055/2 nicht von Nachteil (geradlinige Verlängerung der östlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft .2055/2 bis zur Bohnenmahdstraße, Fläche ca. 133m²). Damit würde die Fläche der unbebauten Liegenschaft 8845/2 bei 794,00 m² liegen. (Seite 71f Bewertungsgutachten ON 27). Die Ermittlung der Schätzwerte durch die Sachverständige erfolgte jedoch anhand der derzeit tatsächlichen Flächen gemäß Grundbuchstand. Die Durchführung der Trennung sowie allfällige damit verbundene Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg vorbehalten.__________________________________________________________________________________________________________________________________________**) Im Wohnhaus befinden sich drei Wohnungen (je eine Wohnung im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss sowie im 2. Obergeschoss) sowie ein „Hobbyraum“ im ansonsten unbewohnten Dachgeschoss. Die Liegenschaften sind jedoch nicht parifiziert. Nach den Erhebungen der Sachverständigen liegen die entsprechenden baupolizeilichen Genehmigungen, Abstandsnachsichten sowie Benützungsbewilligungen für die unterschiedlichen Zu- und Umbauten vor. Allfällige damit verbundene Ansprüche/Streitigkeiten bleiben jedoch ausdrücklich der Klärung auf dem Rechtsweg bzw. vor den verwaltungsbehördlichen Instanzen vorbehalten.___________________________________________________________________________________________________________________________________________***) Die Wohnung im 1. Obergeschoss wird von der erstverpflichteten Partei bewohnt. Die beiden anderen Einheiten sind leer und bestehen nach den Angaben dererstverpflichteten Partei keine Bestandsverhältnisse, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass etwaigewirksam begründete Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen, vom Ersteher zu übernehmen wären. Dies gilt, auch dann, wenn das Bestandrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 2 Abs 1 Satz 4 MRG). Die Zwangsversteigerung bildet für Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, keinen Kündigungsgrund.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Klärung damit allenfalls zusammenhängender strittiger Fragen mit Bindungswirkung insbesondere gegen die als Mieter/Pächter in Betracht kommende(n) Person(en) im Exekutionsverfahren nicht möglich ist (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung³, Rz 4 zu § 144 EO, und Angst/Jakusch/Mohr, MGA14, E 6. zu § 144 EO), sondern einer auf dem Rechtsweg auszutragenden Auseinandersetzung des Erstehers mit dem/den Betroffenen vorbehalten bleibt.

Gerichtliche Informationen

Gericht
Aktenzeichen 920 25 E 1808/25s
Versteigerungsort Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
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Schätzwert 586 140,00 €
Vadium 58 614,00 €
Geringstes Gebot 586 140,00 €
Versteigerungstermin

am 09.09.2026

um 07:30 Uhr