Mit dem schlichten Miteigentumsanteil B-LNr. 85 von 13/969 Anteilen ist kein Wohnungseigentum verbunden. Im Grundbuch ist unter C-LNr. 8 eine Benützungsregelung gemäß § 15 WEG laut Punkt VI. des Wohnungseigentumsvertrages eingetragen. Gemäß Punkt VI. des Wohnungseigentumsvertrages wurde hinsichtlich der Garagenabstellplätze eine Benützungsregelung getroffen. Laut dem dem vorangegangenen Eigentumserwerb zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 10.11.2023 (TZ 1548/2024) ist mit diesem Miteigentumsanteil nach Auskunft der Hausverwaltung die ausschließliche Nutzung des Stellplatzes Nr. 5 gemäß dem dem Kaufvertrag angeschlossenen Plan verbunden. Das Kaufobjekt wurde gemäß § 3 des Kaufvertrages mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten erworben. Der Bewertung wird daher die ausschließliche Benützung des Stellplatzes Nr. 5 zugrunde gelegt. Eine darüberhinausgehende rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Benützungsregelung ist nicht Gegenstand des Gutachtens. Der Stellplatz Nr. 5 befindet sich in der Tiefgarage des Gebäudes. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Bahnstraße.
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