Die gegenständliche Einheit befindet sich im 4. Stock (5. Obergeschoß).Die Einheit ist eine Dachgeschoßwohnung, der Dachbodenflächen alsZubehör zugeordnet wurden. Widmung: Wohnung und DachbodenZum Zeitpunkt der Befundaufnahme konnte der Sachverständige bei derEinheit nur Abbrucharbeiten, einen rohbauähnlichen Zustand feststellen.Die Fenster, Türen und Böden sind stark beschädigt/nicht vorhanden. Dieim Plan ausgewiesene Waschküche wurde ebenfalls abgebrochen.Installationen (Elektro, Heizung, Sanitär) sind nicht vorhanden bzw.unbrauchbar.Eine Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau existiert nicht. Im Falleder Durchführung von baulichen Maßnahmen ist eine Baubewilligungerforderlich. Für die Bewertung ist daher festzuhalten, dass die zumBewertungsstichtag gültigen Bestimmungen der Bauordnung für einenDachgeschoßausbau zu erfüllen sind. Es wird in diesem Gutachten keineAussage darüber getroffen, ob ein Ausbau möglich ist. Als Grundrissflächewerden die im Nutzwertgutachten genannten Flächen für die Bewertungnur teilweise herangezogen.Auf die Ausführungen im Langgutachten und der Stellungnahme wird verwiesen.
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