Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein Wohnhaus mit Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss. Das Haus wurde begonnen zu sanieren, um daraus 2 Wohneinheiten zu bilden. Mit Kaufvertrag vom 06.11.2018 wurde eine Vereinbarung des zukünftigen Wohnungseigentums getroffen und ein Miteigentumsanteil von 169/594`stel Anteile vom Gesamtgrundstück abverkauft, wonach ein verbleibender Miteigentumsanteil von 425/594`stel Anteile an dem bewertungsgegenständlichen Objekt verbleibt, mit welchem Grundanteil laut Grundbuch die Wertermittlung erfolgt. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass bei der Berechnung der Nutzwerte dem Gutachter ein Rechenfehler unterlaufen ist und in Summe 614/614`stel Anteile korrekt gerechnet entstanden sind. Weiters ist zu erwähnen, dass neben dem Altbestandhaus (bewertungsgegenständliche Gebäudesubstanz), welches in 2 Wohneinheiten aufgeteilt wurde (Top 1 EG und Top 2 DG), ein Haus (Top 3 laut Plan Vorabzug) errichtet wurde. Diese Einheit ist nicht bewertungsgegenständlich. Haus Top 4 wurde nicht errichtet.
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