Beschreibung
Die ggst. Eckliegenschaft EZ 715 bestehend aus dem GST 274/83, ist relativ eben gelegen, polygonal ausgestaltet und verfügt lt. Grundbuch über eine Grundstücksfläche von 991 m². Auf der Liegenschaft befindet sich eine um 1980 errichtete Wohnhausanlage bestehend aus 6 Reihenhäusern. Bewertungsrelevant ist das Haus 1 und verfügt dieses über ein Kellergeschoß, 2 Geschoße über Niveau (EG und 1. OG) und ein (konsenslos) ausgebauter Dachboden. Die vertikale Erschließung erfolgt über eine innen liegende Stiege. Ein Aufzug ist nicht vorhanden.Das ggst. WE-Objekt ist sowohl straßen- als auch innenhofseitig und auf die seitliche Einfahrt ausgerichtet und verfügt über ein Kellergeschoß (leicht unter Niveau), ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß, einen Dachboden (der konsenslos ausgebaut wurde) und eine straßenseitigen Vorgarten. Ein Aufzug ist nicht vorhanden. Das ggst. Haus verfügt gem. Bestandsplan vom 28.10.1980 über eine (Wohn)nutzfläche von 123,64 m², die sich mit 31,97 m² auf das Kellergeschoß, mit rd. 46,23 m² auf das Erdgeschoß, mit 45,44 m² auf das 1. Obergeschoß aufteilt. Im EG und im 1. Stock sind zusätzlich zwei straßenseitig nachträglich/vermutlich konsenslos verschlossene Loggien (L) mit je 1,76 m² bzw. 1,46 m² vorhanden. Somit ergibt sich insgesamt eine Wohnnutzfläche von 126,86 m². Der Dachboden (lt. Bestands-plan 45,73 m²) wurde ebenfalls konsenslos ausgebaut und beträgt die Fläche lt. Grobvermessung des gef. SV im Rahmen der Befundaufnahme rd. 44,26 m². Der Garten verfügt lt. Nutzwertgut-achten über eine Fläche von 27,63 m².Eine Bauakteinsicht wurde durchgeführt. Lt. Auskunft der MA37 liegen für die ggst. WE-Objekte keine offenen Bauvorhaben bei der zuständigen Baubehörde auf. Anzumerken ist, dass der Dachboden jedoch nachträglich (und vermutlich konsenslos) ausgebaut wurde, da hierfür im Bauakt/in der Überwachung keine Unterlagen oder Pläne aufliegen. Nutzung/Situation Balkon/LoggiaSowohl im EG als auch im 1. OG gibt es verglaste Loggien, die lt. Bestandsplan jeweils zur Hälfte dem Haus 1 und Haus 2 zugeordnet sind. Die Trennwände der beiden Loggien wurden jedoch entfernt und wird abweichend davon (auf Basis einer Vereinbarung zwischen den beiden Wohnungseigentümern ) in natura die gesamte untere Loggia (EG) von Haus 2 und die gesamte obere Loggia (1. Stock) prinzipiell von Haus 1 genutzt. Diese abgeänderte Nutzung entspricht weder dem baurechtlichen Konsens, noch dem (wohnungseigentumsrechtlichen) Grundbuchstand. Diese gelebte Nutzung entspricht nicht dem Grundbuchstand und hat nach Ansicht des gef. SV auch keine dingliche Wirkung gegenüber Dritten. Nach Ansicht des gef. SV ist daher auch ein Rückbau (Öffnung des Zugangs im EG, Herstellung der mittigen Abtrennung) zu berücksichtigen.Das ggst. WE-Objekt befindet sich insgesamt in einem durchschnittlichen - guten Erhaltungszustand. Die Ausstattung (Technik/ Oberflächenmaterialen, etc.) entspricht insgesamt den Vorstellungen/ Erwartungen an modernes Wohnen. Tlw. sind die Oberflächen allerdings optisch etwas veraltet und abgewohnt. Im Kellergeschoß sind aufsteigende Feuchtigkeit und Feuchteschäden ersichtlich.